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Hinterbliebenschutz im Rahmen der Rürup Rente!

Von: BK Infoportale

In erster Linie wird einen Rürup Rente oder Basisrente wohl abgeschlossen, um finanziell für den eigenen Ruhestand vorzusorgen. Da die Beitragszahlungen zur Rürup Rente steuerlich gefördert werden, kann man so das deutsche Finanzamt an der eigenen Altersvorsorge beteiligen. Dies ist möglich, da die Rürup Rente zur Basisversorgung gezählt wird. Durch das Alterseinkünftegesetz sind seit 2005 alle Beiträge die für die Basisversorgung investiert werden bis zu 20.000 Euro pro Jahr steuerlich abzugsfähig. Neben der Rürup Rente zählen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken zur Basisversorgung.
Allerdings bringt dies auch einige Besonderheiten bezüglich der Verfügbarkeit der gesparten Gelder im Erlebens- und Todesfall mit sich. So darf das im Rahmen der Rürupförderung gesparte Vermögen nur in Form einer lebenslangen Leibrente an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werden. Eine einmalige Kapitalabfindung ist ausgeschlossen. Auch im Todesfall des Versicherungsnehmers orientiert sich die Rürup Rente sehr stark an den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie im gesetzlichen System auch, ist nur ein bestimmter Personenkreis erbberechtigt. So können nur Ehepartner und die noch versorgungsberechtigten Kinder im Todesfall auf das gesparte Vermögen zugreifen. Allerdings ist auch im Todesfall eine einmalige Kapitalleistung ausgeschlossen. So darf bei der Rürup Rente nur eine Hinterbliebenenrente ausbezahlt werden.
Wer also mit einer Rürup Rente fürs eigene Alter vorsorgen möchte und auch im Todesfall sicher sein will, dass das gesparte Geld der Familie zugute kommt, sollte sich mit den verschiedenen Modalitäten der Versicherungsbranche beschäftigen. Möchte man eine dritte Person im Todesfall berücksichtigen, so muss man eine alternative Absicherung in Form einer Todesfallversicherung wählen oder sich für die Riesterrente entscheiden, falls man zum förderberechtigten Personenkreis zählt.



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