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Was ist "Notwendige Verteidigung"?

Von: pp

Die sogenannte "Notwendige Verteidigung" findet sich in § 140 der Strafprozessordnung. Das Gesetz geht davon aus, dass es Verfahrenslagen gibt, in denen sich der Beschuldigte eines Strafverfahrens nicht selbst verteidigen kann. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Ist in dem Verfahren zum Beispiel die Sach- oder Rechtslage sehr kompliziert, weil sehr viele Zeugen beteiligt sind, weil die Ermittlungsakten sehr umfangreich sind und sich der Beschuldigte nicht ohne Kenntnis der Akten sinnvoll verteidigen kann, oder weil sehr schwierige Rechtsfragen zu erörtern sind, dann geht das Gesetz von einer notwendigen Verteidigung aus. Das bedeutet, dass die Teilnahme eines Strafverteidigers in dem Verfahren zwingend ist. In einigen vom Gesetz genannten Fällen ist die Notwendigkeit der Verteidigung zwingend (§ 140 Abs. 1 StPO), in anderen Fällen kann das Gericht entscheiden, ob ein Verteidiger beigeordnet wird. Hat der Beschuldigte noch keinen Strafverteidiger, dann ordnet ihm das Gericht einen Rechtsanwalt bei - das ist dann der sogenannte Pflichtverteidiger. Idealerweise sollte es sich bei dem Anwalt um einen Rechtsanwalt handeln, der im Strafrecht versiert ist - Anspruch hat der Beschuldigte darauf freilich nicht.

Beschuldigte eines Verfahrens erfahren häufig dann von der Notwendigkeit der Verteidigung, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben hat. In der Anklageschrift ist, wenn ein Fall der Notwendigen Verteidigung vorliegt, zumeist der Antrag enthalten, dem Beschuldigten einen Verteidiger beizuordnen. Bevor das Gericht beiordnet, wird der Beschuldigte angehört. Zusammen mit der Ladung bekommt er eine Aufforderung, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens, also den von ihm ausgewählten Pflichtverteidiger zu benennen. Wenn keine Gründe gegen diesen Anwalt sprechen, ist das Gericht verpflichtet, den vom Beschuldigten benannten Anwalt beizuordnen. Dieser Anwalt wird damit Pflichtverteidiger des Beschuldigten.



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